AGB Tagesfahrten
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten der Firma Vokuhl Reisen, Marcus Vokuhl
für
Vertragsabschlüsse ab dem 01.07.2018
Sehr
geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Marcus Vokuhl, Vokuhl Reisen (nachfolgend „VKR“), bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages
zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften
der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte
lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1.
Stellung von VKR; anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. VKR
erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen als Dienstleister und
unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.
1.2. Auf
das Rechtsverhältnis zwischen VKR und dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber finden
in erster Linie die mit VKR getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese
Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag
§§ 611 ff. BGB Anwendung.
1.3. Soweit
in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das
Vertragsverhältnis mit VKR anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten
des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts-
und Vertragsverhältnis mit VKR ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. Die
nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von VKR.
Auf Reiseverträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten,
finden die Reisebedingungen von VKR Anwendung.
2.
Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers
2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:
a) Buchungen werden nur als
Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen.
b) Grundlage des Angebots von VKR
und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die
ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei
der Buchung vorliegen.
c) Weicht der Inhalt der
Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von VKR
vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn
der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung
oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
d) Der die Buchung vornehmende
Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für
die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine
entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
2.2. Buchungen von Tagesfahrten
sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die
telefonische oder mündliche Bestätigung von VKR zum Abschluss des
verbindlichen Vertrages über Tagesfahrten. Der Vertrag kommt also mit dem
Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch VKR zustande,
die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische
Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. VKR informiert den
Kunden ca. 1 Woche vor Abfahrt telefonisch über die Abfahrtszeiten.
2.3. VKR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der
Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein
Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte
des Kunden bleiben davon unberührt.
3.
Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende
Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse
3.1. Die
geschuldete Leistung von VKR besteht aus der Erbringung der jeweiligen
Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen
Vereinbarungen.
3.2. Änderungen oder Ergänzungen
der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen
Vereinbarung mit VKR, für die aus Beweisgründen dringend die Textform
empfohlen wird.
3.3. Änderungen wesentlicher
Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages
abweichen und, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch
Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von VKR
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet,
soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung
nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des
Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben
unberührt.
3.4. Angaben zur Dauer von
Leistungen sind Circa-Angaben.
3.5. Für
Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts
anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem
Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen
demnach den Kunden, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw.
zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit VKR. Dies gilt nur dann nicht,
wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des
Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich
beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den
Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse
bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten
Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem
Auftraggeber und VKR vorbehalten, den Vertrag über die Leistung
ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
4.
Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten
4.1. Die
vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistungen und zusätzlich
ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
4.2. Der
Fahrpreis ist mit dem Fälligskeitsdatum der Bestätigung oder der telefonischen
Vereinbarung, jedoch spätestens 3 Tage vor Antritt der Tagesfahrt, zu
entrichten. Bei kurzfristigeren Buchungen direkt bei Antritt der Fahrt im Bus.
4.3. Soweit
kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und VKR
zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:
a) Leistet
der Kunde den Leistungspreis bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht
oder nicht vollständig, so ist VKR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und vom Kunden Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach Maßgabe
nachstehender Ziffer 7.3 zu fordern.
b) Ohne vollständige Bezahlung
des Leistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der
Leistungen.
5. Nichtinanspruchnahme
von Leistungen
5.1. Nehmen
der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von
VKR zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur
jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder
teilweise nicht in Anspruch, obwohl VKR zur Leistungserbringung bereit
und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits
geleisteter Zahlungen.
5.2. Für
die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2
BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist
zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.
b) VKR hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte
Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die VKR durch
eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu
erlangen böswillig unterlässt.
6.
Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber
6.1. Der
Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit VKR nach
Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen.
Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird
jedoch dringend empfohlen.
6.2. Bei
einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber, die vor dem Tag, an
dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt, wird seitens VKR ein Bearbeitungsentgelt i. H.
v. € 15,- berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche von VKR im
Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit VKR abgilt.
6.3. Bei Nichterscheinen zur
Fahrt ist der volle Fahrpreis zu entrichten. VKR hat
sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die
VKR durch eine anderweitige
Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig
unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung
sind jedoch von VKR
an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen
Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung
bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
6.4. Dem
Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, VKR nachzuweisen, dass VKR
überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die
geforderte Entschädigungspauschale.
6.5. VKR
behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern, soweit VKR nachweist, dass VKR wesentlich
höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne
Leistungsbestandteile der Tagesfahrt seitens der Leistungsträger nicht
erstattet werden sollten. Macht VKR einen solchen Anspruch geltend, so
ist VKR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen
Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.6. Durch
die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche
Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von VKR
sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.
7.
Haftung von VKR; Versicherungen
7.1. Eine
Haftung von VKR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auftraggebers resultieren, ist
ausgeschlossen, soweit ein Schaden von VKR nicht vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht wurde.
7.2. VKR haftet nicht für
Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben
oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei
denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung
von VKR ursächlich oder mitursächlich war.
7.3. Die
vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des
Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart
ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung
ausdrücklich empfohlen.
8. Rücktritt
von VKR wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. VKR
kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen nach
Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl
und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch VKR muss in der
konkreten Leistungsausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle
Tagesfahrten oder bestimmte Arten von Tagesfahrten, in einem allgemeinen
Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung deutlich angegeben
sein.
b) VKR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die
entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) VKR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage
der Tagesfahrt unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Tagesfahrt
wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von VKR
später als 3 Tage vor Leistungsbeginn ist unzulässig.
8.2. Wird
die Tagesfahrtleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde
auf den Tagesfahrtpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Rechtswahl;
Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung
9.1. Auf
das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und VKR
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann VKR nur
am Sitz von VKR verklagen.
9.2. Für
Klagen von VKR gegen den Kunden ist der
Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind,
die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der
Sitz von VKR vereinbart.
9.3. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn
und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem
Kunden und VKR anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden
ergibt oder
b) wenn
und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden
günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
9.4. VKR
weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin,
dass VKR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser
Bedingungen für VKR verpflichtend würde, informiert VKR die
Verbraucher hierüber in geeigneter Form. VKR weist für alle Verträge,
die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr
hin.
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© Urheberrechtlich geschützt; Noll & Hütten
Rechtsanwälte,
München | Stuttgart, 2018
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Veranstalter der
Tagesfahrten ist:
Marcus
Vokuhl, Vokuhl Reisen
Geschäftsführer
ist Marcus Vokuhl
Röntgenweg
3-5, 23879 Mölln
Telefon:
04542-1515 od. 1527
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